Sie hatten einen Unfall ...?
Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK schreibt dazu:
- Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind von der Versicherung erstattungspflichtig. - Unabhängige Beweissicherung/ Mietwagen/ Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung gewährleistet, dass dem Geschädigten ihm zustehende Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Mit Hilfe des Gutachtens wird die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs ermittelt, um die Ansprüche auf einen Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung belegen zu können. - Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeugs ist ein reparierter Unfallschaden offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann der Schadenumfang dargestellt und Transparenz geschaffen werden. - Merkantile Wertminderung
Die Höhe der Wertminderung wird durch einen Gutachter ermittelt und ist die Minderung des Fahrzeugwertes nach einem fachmanisch reparierten Unfallschaden, die sich bei einem späteren Verkauf gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug gleichen Typs und gleiche Ausstattung ergibt. Das gilt auch für ältere Fahrzeuge mit höherer Laufleistung. - Abrechnung auf Gutachtenbasis – fiktive Abrechnung
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert vom Unfallgegner auf Basis eines Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Die Mehrwertsteuer wird hier nicht erstattet. Im Totalschadenfall wird auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt. - Werkstatt des Vertrauens
Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen gewählten Werkstatt reparieren zu lassen. Dies gilt in aller Regel auch bei Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen mit so genannter Werkstattbindung. - Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht Fahrbereit, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie anstatt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach der Nutzungsausfallgruppe, die im Gutachten ausgewiesen wird. - Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz Sachverständiger durch das so genannte Schadenmanagement ausgeschaltet wird. - Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten hierfür werden von der Versicherung des Unfallgegner übernommen. Das von uns zu erstellende Gutachten enthält die folgenden wichtigen Details...